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Satzung des Thomasburger SV von 1949 e.V.

i.d.F. vom 18.02.2011

Zum Geleit

Die vorliegende Satzung setzt Mann und Frau im Sprachgebrauch gleich. Um jedoch den Lesefluss nicht zu stören, wird eine einheitliche  - männliche -  Begrifflichkeit verwendet. Durch die Verwendung männlicher Funktionsbegriffe in der Satzung sollen Frauen in ihrer Gleichberechtigung  weder verletzt noch tatsächlich benachteiligt werden.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Thomasburger Sportverein von 1949 e.V., genannt „TSV“, und hat seinen Sitz in Thomasburg. Gründungstag ist der 01.06.1949.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
  3. Die Farben des Vereins sind schwarz‐weiß.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit, unter Ausschluss eines
    wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, im geselligen Rahmen Sport zu treiben. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.
  2. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§3

Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Ressorts, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart oder Disziplin betreiben.
  2. Die Ressorts können sich in Unterabteilungen untergliedern, und zwar:
    1. Seniorenabteilung
    2. Jugendabteilung
  3. Jedem Ressort steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart oder Disziplin zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Sofern das jeweilige Ressort eine Jugendabteilung unterhält, wird diese von einem Jugendleiter gelenkt. Soweit das jeweilige Ressort Schiedsrichter für den Spielbetrieb abzustellen verpflichtet ist, ist ein Leiter des Schiedsrichterwesens zu wählen.
  4. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Ressorts Sport treiben.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§5

Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  3. Aus dem Vorstand ausscheidende oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können für langjährige, verdienstvolle Vorstandstätigkeit in gleicher Weise zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Kraft ihrer Ernennung sind auch sie von der Beitragsverpflichtung befreit.

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Einholung einer Stellungnahme des Mitgliedes. Ein Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
  4. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr kann die Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge haben, sofern eine Mahnung und die Ankündigung der Streichung von der Mitgliederliste erfolglos blieb. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§7

Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben bei Rücktritt oder Ausschluss Rechenschaft gegenüber dem Vorstand abzulegen. Gegenstände, Materialien, Schlüssel und Kassen des Vereins sind an den Vereinsvorstand herauszugeben.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§9

Mitgliederversammlung

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ ausgeübt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Für Mitglieder unter 16 Jahren besteht Anwesenheits‐ und Anhörungsrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal eines Geschäftsjahres zwecks Beschlussfassung über die in § 10 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am schwarzen Brett im Vereinsheim unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen.
  3. Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag von 1/10 der anwesenden Mitglieder geheim erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Ende des Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen, wenn sie auf die Tagesordnung genommen werden sollen.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst später gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/5 der Stimmberechtigten es beantragen.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende Im Verhinderungsfall übernimmt dies ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihr unterliegen insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das laufende Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  • Beschlussfassung über Anträge und über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§11

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/n
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
    3. 1. Kassenwart
    4. Schriftführer
    5. 2. Kassenwart
    6. Pressewart
    7. Ressortleiter(n)
    8. Jugendleiter(n)
    9. Leiter(n) des Schiedsrichterwesens
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ressorts; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
    Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein  Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende
    • der 1. Kassenwart
    • der Schriftführer
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten.
  5. Der Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  6. Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben
    Sonderausschüsse einsetzen.
  7. Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstands sowie die Vertretungsregelung werden in einer Geschäftsordnung dargestellt. Der Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen.

§12

Wahl des Vorstands

Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann nur ein
stimmberechtigtes Mitglied des Vereins. Die Wahl erfolgt auf Dauer von zwei Jahren.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

  • 1. Vorsitzender
  • Schriftführer,
  • 2. Kassenwart
  • Jugendleiter

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

  • 2. Vorsitzende
  • 1. Kassenwart
  • Pressewart
  • Ressortleiter
  • Leiter des Schiedsrichterwesens.

§13

Beirat

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung fachkundige und besonders engagierte Mitglieder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Beiratsmitgliedern berufen.
  2. Beiratsmitglieder wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten mit.
  3. Sie sollen zu Themen ihres Wirkungskreises beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  4. Die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist protokollarisch festzuhalten.

§14

Kassenprüfungen

  1. Von der Mitgliedersammlung ist im jährlichen Wechsel ein Kassenprüfer neu zu wählen, so dass die Sollstärke zwei ausmacht. Sie dürfen keine Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in die Kassengeschäfte des Vereins zu nehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und stellen den Entlastungsantrag.

§15

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. D.h., Mitglieder, die auf Stimmenthaltung votieren oder ungültige Stimmen abgeben, haben als nicht erschienen zu gelten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
  3. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle müssen, wenn kein Protokollbuch geführt wird, chronologisch abgeheftet und dauerhaft ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

§16

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend ist, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist eine Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§17

Vermögen des Vereins

  1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
  2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Thomasburg mit der Maßgabe es unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

§18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.


Thomasburg, 18. Februar 2011