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i.d.F. vom 18.02.2011
Zum Geleit
Die vorliegende Satzung setzt Mann und Frau im Sprachgebrauch gleich. Um jedoch den Lesefluss nicht zu stören, wird eine einheitliche - männliche - Begrifflichkeit verwendet. Durch die Verwendung männlicher Funktionsbegriffe in der Satzung sollen Frauen in ihrer Gleichberechtigung weder verletzt noch tatsächlich benachteiligt werden.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
§3
Gliederung des Vereins
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§5
Ehrenmitglieder
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
§7
Rechte und Pflichten
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§9
Mitgliederversammlung
§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihr unterliegen insbesondere:
§11
Vorstand
§12
Wahl des Vorstands
Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann nur ein
stimmberechtigtes Mitglied des Vereins. Die Wahl erfolgt auf Dauer von zwei Jahren.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
§13
Beirat
§14
Kassenprüfungen
§15
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
§16
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend ist, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist eine Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§17
Vermögen des Vereins
§18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Thomasburg, 18. Februar 2011